Ihr Stromanbieter hat die Preise erhöht – und Sie fragen sich, ob Sie jetzt sofort kündigen können, auch wenn Ihr Vertrag eigentlich noch läuft? Die Antwort lautet fast immer: ja. Das Sonderkündigungsrecht ist eines der wichtigsten Verbraucherrechte im Energiebereich – und es wird erstaunlich oft übersehen.
Was ist das Sonderkündigungsrecht beim Stromvertrag?
Das Sonderkündigungsrecht ermöglicht es Ihnen, einen laufenden Stromvertrag außerordentlich zu kündigen – also vor dem eigentlichen Vertragsende – wenn der Anbieter die Konditionen einseitig zu Ihren Ungunsten verändert. Der häufigste Fall: eine Preiserhöhung.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 41 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Danach muss der Anbieter Sie über jede Preisänderung rechtzeitig informieren – und Ihnen dabei explizit auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen.
Wann greift das Sonderkündigungsrecht konkret?
Bei Preiserhöhung: Erhöht Ihr Anbieter den Arbeitspreis oder Grundpreis, haben Sie das Recht, den Vertrag zu kündigen – und zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung. Die Kündigung muss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Erhöhung beim Anbieter eingehen.
Bei Änderung der Vertragsbedingungen: Auch wenn der Anbieter andere Bedingungen – Zahlungsmodalitäten, Lieferbedingungen oder ähnliches – zu Ihren Ungunsten ändert, greift das Sonderkündigungsrecht.
Bei automatischer Verlängerung mit schlechteren Konditionen: Wenn Ihr Tarif ausläuft und Sie ohne Ihr aktives Zutun in einen teureren Folgertarif wechseln, können Sie auch hier außerordentlich kündigen.
Viele Verbraucher lesen Preiserhöhungsschreiben nicht aufmerksam – und verpassen damit das Zeitfenster für die Sonderkündigung. Vier Wochen sind weniger als sie klingen.
Wie kündige ich mit dem Sonderkündigungsrecht?
Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen – per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Brief mit Einwurf-Einschreiben. Wichtig: Nennen Sie ausdrücklich den Grund (Preiserhöhung / einseitige Vertragsänderung) und den Termin, zu dem Sie kündigen (Datum des Inkrafttretens der Erhöhung).
- Kündigung schriftlich per E-Mail oder Einschreiben
- Grund der Kündigung angeben: „außerordentliche Kündigung gemäß § 41 Abs. 5 EnWG"
- Termin: zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung
- Bestätigung vom Anbieter anfordern
Was passiert mit der Stromversorgung?
Keine Panik: Auch wenn Sie außerordentlich kündigen, werden Sie nicht sofort ohne Strom dastehen. Bis ein neuer Anbieter die Versorgung übernimmt, springt der lokale Grundversorger ein – das ist gesetzlich geregelt. Wählen Sie aber möglichst zeitnah einen neuen Tarif, da die Grundversorgung in der Regel teurer ist.
Wann lohnt sich der Wechsel nach einer Sonderkündigung besonders?
Ein Sonderkündigungsrecht ist eine Chance, die Sie nutzen sollten – nicht nur um den alten Anbieter loszuwerden, sondern um aktiv den für Sie günstigsten Tarif zu wählen. Gerade nach Preiserhöhungen sind die Unterschiede zwischen Anbietern besonders groß, weil manche Anbieter stärker erhöhen als andere.
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Unsere Erfahrung aus der Beratung: Preiserhöhungen sind in unserer Beratung der häufigste Anlass für einen Anbieterwechsel. Was viele nicht wissen: Das Sonderkündigungsrecht gilt auch dann, wenn die Erhöhung als "gesetzlich bedingt" bezeichnet wird – solange der Endpreis für Sie steigt. Wir sehen Kunden, die trotz Sonderkündigungsrecht noch Monate länger zahlen, weil sie die Frist nicht kannten.
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