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    Symbolbild: Sonderkündigungsrecht Strom – Frist verpasst
    Symbolbild: Sonderkündigungsrecht Strom – Frist verpasst · Foto: Unsplash
    Stand: Mai 2026
    Das Wichtigste in Kürze

    Es ist schnell passiert: Der Brief vom Stromanbieter lag im Stapel, wurde übersehen oder falsch interpretiert – und jetzt ist die 6-Wochen-Frist für das Sonderkündigungsrecht abgelaufen. Was viele nicht wissen: Das bedeutet nicht automatisch, dass alle Optionen weg sind.

    Wann ist die Frist wirklich abgelaufen?

    Das Sonderkündigungsrecht bei einer Strompreiserhöhung läuft nach § 41 Abs. 5 EnWG sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Ankündigung dem Kunden zugegangen ist. Entscheidend ist das Wort „zugegangen" – nicht das Datum auf dem Schreiben, sondern der tatsächliche Zugang.

    Folgende Umstände können dazu führen, dass die Frist noch gar nicht oder erst später begonnen hat:

    Es lohnt sich, das Ankündigungsschreiben nochmals genau zu prüfen oder es beim Versorger anzufordern, falls es nicht mehr vorliegt.

    Option 1: Grundversorgung – jederzeit kündbar

    Wer sich in der Grundversorgung befindet – also beim örtlichen Grundversorger ohne separaten Sondervertrag – genießt ein besonderes Privileg: Die Grundversorgung kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 20 Abs. 1 StromGVV). Das Sonderkündigungsrecht wird dafür nicht benötigt.

    Das betrifft besonders alle, die:

    In diesen Fällen ist die Frage nach dem Sonderkündigungsrecht oft gar nicht relevant – die Kündigung ist ohnehin unkompliziert möglich.

    Option 2: Reguläre Kündigung zum Vertragsende

    Auch wenn das Sonderkündigungsrecht verpasst wurde, bleibt immer die reguläre Kündigung zum nächsten Vertragsende. Die Fragen die sich stellen:

    Option 3: Kulanzanfrage beim Versorger

    Es klingt überraschend, funktioniert aber häufiger als man denkt: Wer seinen Versorger direkt kontaktiert und sachlich erklärt, dass die Frist knapp verpasst wurde, erhält manchmal trotzdem eine außerordentliche Kündigung akzeptiert.

    Besonders erfolgversprechend ist dieser Ansatz:

    Eine Kulanzanfrage kostet nichts und verpflichtet zu nichts – ein schriftlicher Versuch ist immer sinnvoll.

    Option 4: Die nächste Preisänderung abwarten

    Jede weitere Preisänderung des Anbieters – Erhöhung oder Senkung – löst automatisch ein neues Sonderkündigungsrecht aus. Das ist die zuverlässigste Option wenn alle anderen scheitern.

    Sinnvoll vorzubereiten:

    Was nie verfällt: Das reguläre Wechselrecht

    Unabhängig von Fristen und Sonderkündigungsrechten gilt in Deutschland: Kein Verbraucher muss dauerhaft bei einem teuren Anbieter bleiben. Jeder Stromkunde kann zum nächstmöglichen Termin kündigen und wechseln – das ist kein Kulanzakt, sondern gesetzlich verankert.

    Wer jetzt handelt, auch wenn die unmittelbare Sonderkündigung nicht mehr möglich ist, kann in den meisten Fällen spätestens in 3–6 Monaten bei einem günstigeren Anbieter sein.

    Häufige Fragen

    Kann ich das Sonderkündigungsrecht auch nach der Frist noch nutzen?

    In der Regel nicht – die 6-Wochen-Frist ist bindend. Ausnahmen bestehen wenn die Ankündigung nicht korrekt zugestellt wurde oder formale Fehler enthielt. Eine Kulanzanfrage beim Versorger lohnt sich trotzdem.

    Was passiert wenn ich gar nichts tue?

    Der Vertrag läuft zu den neuen (höheren) Konditionen weiter und verlängert sich automatisch zum nächsten Vertragsende. Das kostet je nach Preissteigerung zwischen 100 und 300 € pro Jahr mehr als nötig.

    Kann der neue Anbieter für mich kündigen wenn ich das Sonderkündigungsrecht verpasst habe?

    Beim Sonderkündigungsrecht wegen Preiserhöhung: Nein – hier müssen Sie selbst kündigen. Bei der regulären Kündigung zum Vertragsende: Ja, der neue Anbieter übernimmt die Kündigung in der Regel mit Ihrer Vollmacht.

    Wie lange dauert ein Anbieterwechsel nach der Kündigung?

    In der Regel 2–4 Wochen. Die Versorgung ist während des Wechsels immer sichergestellt – der Grundversorger liefert überbrückend weiter.

    Ist eine mündliche Kündigung gültig?

    Nein – Kündigungen müssen schriftlich erfolgen (Brief, E-Mail mit Lesebestätigung oder über das Kundenportal). Immer den Nachweis aufbewahren.

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