- Recht entsteht bei jeder Preisänderung – Erhöhung UND Senkung lösen das Sonderkündigungsrecht aus (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- Keine starre Frist: Kündbar ohne Kündigungsfrist, solange die Erhöhung noch nicht wirksam ist (§ 41 Abs. 5 EnWG) – Haushaltskunden werden mindestens einen Monat vorher informiert.
- Kündigung kann sofort wirken – Versorger muss die Kündigung zum Zeitpunkt der Preisänderung akzeptieren.
- Schriftlich kündigen mit ausdrücklichem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht – formlos, aber Nachweis führen.
- Grundversorgung übernimmt automatisch bis ein neuer Vertrag beginnt – keine Versorgungsunterbrechung.
- Im Anschreiben vermerken: Datum der Ankündigung, Vertrags- oder Kundennummer, gewünschtes Enddatum.
Ihr Gasanbieter hat die Preise erhöht – und Ihr Vertrag läuft eigentlich noch? Das macht nichts. Das Sonderkündigungsrecht gibt Ihnen das Recht, sofort und außerordentlich zu kündigen. Es ist eines der wichtigsten Verbraucherrechte im Energiebereich – und wird beim Gasvertrag oft genauso übersehen wie beim Strom.
In diesem Artikel erfahren Sie, wann genau das Sonderkündigungsrecht beim Gasvertrag greift, wie lange Sie Zeit haben und wie Sie die Kündigung rechtssicher formulieren.
Mehr erfahren →Was ist das Sonderkündigungsrecht beim Gasvertrag?
Das Sonderkündigungsrecht ermöglicht Ihnen, einen laufenden Gasvertrag außerordentlich zu kündigen – also vor dem eigentlichen Vertragsende –, wenn Ihr Anbieter die Vertragsbedingungen einseitig zu Ihren Ungunsten ändert. Der mit Abstand häufigste Fall: eine Preiserhöhung.
Die gesetzliche Grundlage ist identisch mit dem Stromrecht: § 41 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Der Anbieter ist verpflichtet, Sie rechtzeitig über jede Preisänderung zu informieren – und dabei ausdrücklich auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Tut er das nicht, verlängert sich Ihr Recht entsprechend.
Wann greift das Sonderkündigungsrecht beim Gasvertrag konkret?
Bei Preiserhöhung: Erhöht Ihr Anbieter den Arbeitspreis (ct/kWh) oder den Grundpreis (€/Monat), können Sie den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe beim Anbieter eingehen.
Bei Änderung der Vertragsbedingungen: Auch wenn der Anbieter andere Konditionen – Zahlungsmodalitäten, Lieferkonditionen, Kündigungsfristen – zu Ihren Ungunsten ändert, greift das Sonderkündigungsrecht.
Bei Tarifumstellung nach Vertragsende: Läuft Ihr Tarif aus und werden Sie automatisch in einen teureren Folgetarif überführt, haben Sie ebenfalls das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Wichtig: Das Sonderkündigungsrecht gilt auch dann, wenn die Erhöhung mit gestiegenen Einkaufspreisen oder gesetzlichen Änderungen begründet wird. Entscheidend ist allein, ob Ihr Endpreis steigt.
Viele Gaskunden lesen Preiserhöhungsschreiben nicht sorgfältig – und verschenken damit ihr Kündigungsrecht. Wer erst reagiert, wenn die Erhöhung wirksam ist, zahlt weiter den erhöhten Preis.
Welche Frist gilt beim Sonderkündigungsrecht Gasvertrag?
Eine eigene Kündigungsfrist gibt es nicht: Ihre Kündigung muss bis zum Wirksamwerden der Erhöhung beim Anbieter eingehen (§ 41 Abs. 5 EnWG) – und wirkt dann genau zu diesem Zeitpunkt.
Haushaltskunden müssen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden informiert werden (§ 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG). Sie haben also Zeit, aber keine Ewigkeit: Kündigen Sie am besten direkt, sobald das Schreiben da ist.
| Situation | Ihr Kündigungsrecht | Frist |
|---|---|---|
| Gaspreiserhöhung / Vertragsänderung im Sondervertrag | Sonderkündigung, § 41 Abs. 5 EnWG | Keine Kündigungsfrist – die Kündigung muss bis zum Wirksamwerden der Änderung beim Anbieter eingehen |
| Ankündigung fehlt, versteckt oder ohne Hinweis aufs Kündigungsrecht | Erhöhung ist dann i. d. R. nicht wirksam | Kündigungsrecht bleibt bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2022 – VIII ZR 199/20) |
| Grundversorgung | Ordentliche Kündigung, § 20 GasGVV | Jederzeit mit 2 Wochen Frist |
| Umzug | Außerordentliche Kündigung, § 41b Abs. 5 EnWG | 6 Wochen – wirksam zum Auszug oder einem späteren Zeitpunkt |
| Reine Weitergabe gesetzlicher Umsatzsteuer-/Umlagen-Änderungen | Kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG) | – |
| Reguläres Vertragsende / automatische Verlängerung | Ordentliche Kündigung | Laut Vertrag – gegenüber Verbrauchern höchstens 1 Monat; nach automatischer Verlängerung monatlich kündbar |
Stand: Juli 2026 · Quellen: § 41 Abs. 5, 6 EnWG; § 41b Abs. 5 EnWG; § 20 GasGVV
Hat Ihr Anbieter Sie nicht ordnungsgemäß informiert – also zum Beispiel kein schriftliches Ankündigungsschreiben verschickt oder keinen Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht gegeben –, dann ist die Erhöhung in der Regel gar nicht wirksam – Ihr Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen, bis eine korrekte Ankündigung erfolgt. In diesem Fall können Sie auch rückwirkend kündigen.
Wie kündige ich den Gasvertrag mit dem Sonderkündigungsrecht?
Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen – per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Brief mit Einwurf-Einschreiben. Wichtig ist, dass Sie den Grund der Kündigung klar benennen und den Kündigungstermin angeben.
Muster für die Kündigung:
- Betreff: „Außerordentliche Kündigung meines Gasvertrages (Kundennummer: [Kundennummer])"
- Grund: „Aufgrund der Preiserhöhung zum [Datum] kündige ich meinen Vertrag außerordentlich gemäß § 41 Abs. 5 EnWG zum [Datum des Inkrafttretens der Erhöhung]."
- Bestätigung anfordern: „Ich bitte um schriftliche Kündigungsbestätigung."
Schicken Sie die Kündigung per E-Mail an die offizielle Kundenservice-Adresse Ihres Anbieters – und behalten Sie eine Kopie samt Sendenachweis.
Was passiert mit der Gasversorgung nach der Kündigung?
Keine Sorge: Sie werden nicht sofort ohne Gas dastehen. Bis ein neuer Anbieter die Versorgung übernimmt, springt der lokale Grundversorger (in der Regel das regionale Energieversorgungsunternehmen) automatisch ein – das ist gesetzlich geregelt. Die Gasversorgung ist damit ununterbrochen sichergestellt.
Die Grundversorgung ist allerdings in der Regel teurer als ein aktiv gewählter Tarif. Wählen Sie also möglichst zeitnah einen neuen Anbieter – am besten parallel zur Kündigung, damit es nahtlos übergeht.
Sonderkündigungsrecht verpasst – was nun?
Ist die Erhöhung bereits wirksam geworden, ist das außerordentliche Kündigungsrecht grundsätzlich erloschen. Sie sind dann wieder an die normalen Kündigungsfristen Ihres Vertrags gebunden – meist ein Monat zum Vertragsende oder zum Ende einer Laufzeit.
Prüfen Sie in diesem Fall: Wann läuft Ihr Vertrag ordentlich aus? Und welche Kündigungsfrist gilt? Oft ist der nächste ordentliche Kündigungstermin gar nicht so weit weg, wie es zunächst scheint.
Lohnt sich der Wechsel nach einer Sonderkündigung?
Fast immer – ja. Gerade nach einer Preiserhöhung durch Ihren alten Anbieter sind die Preisunterschiede zwischen Anbietern besonders groß. Während manche Anbieter stark erhöhen, haben andere ihre Preise stabil gehalten oder sogar gesenkt. Das Sonderkündigungsrecht ist Ihre Chance, in genau diesem Moment zu wechseln.
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Unsere Erfahrung aus der Beratung: Preiserhöhungen beim Gas sind seit 2022 zum Dauerthema geworden. Was viele Kunden nicht wissen: Das Ankündigungsschreiben des Anbieters muss ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen – tut es das nicht, ist die Erhöhung oft gar nicht wirksam. Wir sehen regelmäßig Kunden, die nach einer Erhöhung noch ein Jahr weiter zahlen, weil sie ihr Kündigungsrecht nicht kannten oder das Schreiben nicht richtig gelesen haben. Im Zweifel: einfach bei uns melden – wir schauen gemeinsam, was möglich ist.
Weiterlesen: Gasvertrag kündigen – der komplette Leitfaden · Fristen beim Gasvertrag richtig verstehen · Grundversorgung Gas – wann sie zu teuer wird
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