- Frist nicht immer wirklich verpasst: Wenn die Preiserhöhungs-Ankündigung nicht korrekt zugestellt wurde, beginnt die 6-Wochen-Frist nicht oder neu.
- Grundversorgungskunden können jederzeit kündigen – mit einer Frist von nur zwei Wochen, ohne Sonderkündigungsrecht.
- Nächste reguläre Kündigung prüfen: Oft liegt das Vertragsende näher als gedacht – viele Verträge enden nach 12 Monaten mit 6-Wochen-Frist.
- Kulanz beim Versorger anfragen: Manche Anbieter akzeptieren eine verspätete Sonderkündigung, insbesondere bei großen Preissprüngen.
- Nächste Preisänderung abwarten: Jede weitere Preisänderung löst ein neues Sonderkündigungsrecht aus – unabhängig von der verpassten Frist.
- KM Operations prüft Ihren Fall kostenlos – oft gibt es mehr Handlungsspielraum als Versorger kommunizieren.
Es ist schnell passiert: Der Brief vom Stromanbieter lag im Stapel, wurde übersehen oder falsch interpretiert – und jetzt ist die 6-Wochen-Frist für das Sonderkündigungsrecht abgelaufen. Was viele nicht wissen: Das bedeutet nicht automatisch, dass alle Optionen weg sind.
Wann ist die Frist wirklich abgelaufen?
Das Sonderkündigungsrecht bei einer Strompreiserhöhung läuft nach § 41 Abs. 5 EnWG sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Ankündigung dem Kunden zugegangen ist. Entscheidend ist das Wort „zugegangen" – nicht das Datum auf dem Schreiben, sondern der tatsächliche Zugang.
Folgende Umstände können dazu führen, dass die Frist noch gar nicht oder erst später begonnen hat:
- Ankündigung zu kurzfristig: Außerhalb der Grundversorgung muss die Ankündigung mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der neuen Preise eingehen (§ 41 Abs. 3 EnWG). Kam das Schreiben zu spät, ist die Kündigung unter Umständen weiterhin möglich.
- Ankündigung unzureichend: Die Mitteilung muss klar und verständlich über Ausmaß, Hintergrund und das Sonderkündigungsrecht informieren. Fehlte dieser Hinweis, kann die Frist neu beginnen.
- Schreiben nicht zugegangen: Wer nachweisen kann, dass das Schreiben ihn nicht erreicht hat (z. B. Nachsendeauftrag, Adressfehler), hat möglicherweise noch Zeit.
Es lohnt sich, das Ankündigungsschreiben nochmals genau zu prüfen oder es beim Versorger anzufordern, falls es nicht mehr vorliegt.
Option 1: Grundversorgung – jederzeit kündbar
Wer sich in der Grundversorgung befindet – also beim örtlichen Grundversorger ohne separaten Sondervertrag – genießt ein besonderes Privileg: Die Grundversorgung kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 20 Abs. 1 StromGVV). Das Sonderkündigungsrecht wird dafür nicht benötigt.
Das betrifft besonders alle, die:
- Noch nie aktiv einen Stromvertrag abgeschlossen haben
- In eine neue Wohnung eingezogen sind und nichts unternommen haben
- Automatisch in die Grundversorgung gewechselt wurden (z. B. nach Insolvenz des alten Anbieters)
In diesen Fällen ist die Frage nach dem Sonderkündigungsrecht oft gar nicht relevant – die Kündigung ist ohnehin unkompliziert möglich.
Option 2: Reguläre Kündigung zum Vertragsende
Auch wenn das Sonderkündigungsrecht verpasst wurde, bleibt immer die reguläre Kündigung zum nächsten Vertragsende. Die Fragen die sich stellen:
- Wann endet der aktuelle Vertrag? Diese Information findet sich auf der Jahresabrechnung, im Kundenportal oder auf dem Vertragsabschluss-Dokument.
- Wie lang ist die Kündigungsfrist? Seit dem 1. März 2022 gilt für neu abgeschlossene Verträge maximal vier Wochen Kündigungsfrist (§ 309 Nr. 9 BGB). Ältere Verträge können längere Fristen haben.
- Verlängert sich der Vertrag automatisch? Ja – in der Regel um weitere 12 Monate, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Deshalb: Datum notieren und Erinnerung setzen.
Option 3: Kulanzanfrage beim Versorger
Es klingt überraschend, funktioniert aber häufiger als man denkt: Wer seinen Versorger direkt kontaktiert und sachlich erklärt, dass die Frist knapp verpasst wurde, erhält manchmal trotzdem eine außerordentliche Kündigung akzeptiert.
Besonders erfolgversprechend ist dieser Ansatz:
- Bei großen Preiserhöhungen (über 15 %)
- Bei langjähriger Kundschaft
- Wenn der neue Anbieter bereits feststeht und der Wechsel terminiert ist
Eine Kulanzanfrage kostet nichts und verpflichtet zu nichts – ein schriftlicher Versuch ist immer sinnvoll.
Option 4: Die nächste Preisänderung abwarten
Jede weitere Preisänderung des Anbieters – Erhöhung oder Senkung – löst automatisch ein neues Sonderkündigungsrecht aus. Das ist die zuverlässigste Option wenn alle anderen scheitern.
Sinnvoll vorzubereiten:
- Alle Post vom Versorger sorgfältig lesen und Ankündigungen sofort notieren
- E-Mail-Benachrichtigungen im Kundenportal aktivieren, falls vorhanden
- Beim nächsten Anlass sofort handeln – Frist direkt im Kalender eintragen
Was nie verfällt: Das reguläre Wechselrecht
Unabhängig von Fristen und Sonderkündigungsrechten gilt in Deutschland: Kein Verbraucher muss dauerhaft bei einem teuren Anbieter bleiben. Jeder Stromkunde kann zum nächstmöglichen Termin kündigen und wechseln – das ist kein Kulanzakt, sondern gesetzlich verankert.
Wer jetzt handelt, auch wenn die unmittelbare Sonderkündigung nicht mehr möglich ist, kann in den meisten Fällen spätestens in 3–6 Monaten bei einem günstigeren Anbieter sein.
Häufige Fragen
Kann ich das Sonderkündigungsrecht auch nach der Frist noch nutzen?
In der Regel nicht – die 6-Wochen-Frist ist bindend. Ausnahmen bestehen wenn die Ankündigung nicht korrekt zugestellt wurde oder formale Fehler enthielt. Eine Kulanzanfrage beim Versorger lohnt sich trotzdem.
Was passiert wenn ich gar nichts tue?
Der Vertrag läuft zu den neuen (höheren) Konditionen weiter und verlängert sich automatisch zum nächsten Vertragsende. Das kostet je nach Preissteigerung zwischen 100 und 300 € pro Jahr mehr als nötig.
Kann der neue Anbieter für mich kündigen wenn ich das Sonderkündigungsrecht verpasst habe?
Beim Sonderkündigungsrecht wegen Preiserhöhung: Nein – hier müssen Sie selbst kündigen. Bei der regulären Kündigung zum Vertragsende: Ja, der neue Anbieter übernimmt die Kündigung in der Regel mit Ihrer Vollmacht.
Wie lange dauert ein Anbieterwechsel nach der Kündigung?
In der Regel 2–4 Wochen. Die Versorgung ist während des Wechsels immer sichergestellt – der Grundversorger liefert überbrückend weiter.
Ist eine mündliche Kündigung gültig?
Nein – Kündigungen müssen schriftlich erfolgen (Brief, E-Mail mit Lesebestätigung oder über das Kundenportal). Immer den Nachweis aufbewahren.
- § 41 EnWG – Sonderkündigungsrecht bei Energielieferverträgen
- § 20 StromGVV – Kündigung in der Grundversorgung (2-Wochen-Frist)
- Bundesnetzagentur – Kündigung und Lieferantenwechsel
- BDEW Jahresbericht 2025 – Marktpreise Strom und Gas
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