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Symbolbild: Sonderkündigungsrecht beim Stromvertrag
Symbolbild: Sonderkündigungsrecht beim Stromvertrag · Foto: Unsplash
Stand: Juli 2026
Das Wichtigste in Kürze

Ihr Stromanbieter hat die Preise erhöht – und Sie fragen sich, ob Sie jetzt sofort kündigen können, auch wenn Ihr Vertrag eigentlich noch läuft? Die Antwort lautet fast immer: ja. Das Sonderkündigungsrecht ist eines der wichtigsten Verbraucherrechte im Energiebereich – und es wird erstaunlich oft übersehen.

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Was ist das Sonderkündigungsrecht beim Stromvertrag?

Das Sonderkündigungsrecht ermöglicht es Ihnen, einen laufenden Stromvertrag außerordentlich zu kündigen – also vor dem eigentlichen Vertragsende – wenn der Anbieter die Konditionen einseitig zu Ihren Ungunsten verändert. Der häufigste Fall: eine Preiserhöhung.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 41 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Danach muss der Anbieter Sie über jede Preisänderung rechtzeitig informieren – und Ihnen dabei explizit auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen.

Wann greift das Sonderkündigungsrecht konkret?

Bei Preiserhöhung: Erhöht Ihr Anbieter den Arbeitspreis oder Grundpreis, haben Sie das Recht, den Vertrag zu kündigen – und zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung. Eine eigene Kündigungsfrist gibt es dabei nicht – Ihre Kündigung muss aber spätestens zum Wirksamwerden der Erhöhung beim Anbieter eingegangen sein (§ 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG). Kündigen Sie am besten sofort nach der Ankündigung.

Bei Änderung der Vertragsbedingungen: Auch wenn der Anbieter andere Bedingungen – Zahlungsmodalitäten, Lieferbedingungen oder ähnliches – zu Ihren Ungunsten ändert, greift das Sonderkündigungsrecht.

Bei automatischer Verlängerung mit schlechteren Konditionen: Wenn Ihr Tarif ausläuft und Sie ohne Ihr aktives Zutun in einen teureren Folgertarif wechseln, können Sie auch hier außerordentlich kündigen.

Viele Verbraucher lesen Preiserhöhungsschreiben nicht aufmerksam – und verpassen damit das Zeitfenster für die Sonderkündigung. Vier Wochen sind weniger als sie klingen.

Wie kündige ich mit dem Sonderkündigungsrecht?

Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen – per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Brief mit Einwurf-Einschreiben. Wichtig: Nennen Sie ausdrücklich den Grund (Preiserhöhung / einseitige Vertragsänderung) und den Termin, zu dem Sie kündigen (Datum des Inkrafttretens der Erhöhung).

Was passiert mit der Stromversorgung?

Keine Panik: Auch wenn Sie außerordentlich kündigen, werden Sie nicht sofort ohne Strom dastehen. Bis ein neuer Anbieter die Versorgung übernimmt, springt der lokale Grundversorger ein – das ist gesetzlich geregelt. Wählen Sie aber möglichst zeitnah einen neuen Tarif, da die Grundversorgung in der Regel teurer ist.

Wann lohnt sich der Wechsel nach einer Sonderkündigung besonders?

Ein Sonderkündigungsrecht ist eine Chance, die Sie nutzen sollten – nicht nur um den alten Anbieter loszuwerden, sondern um aktiv den für Sie günstigsten Tarif zu wählen. Gerade nach Preiserhöhungen sind die Unterschiede zwischen Anbietern besonders groß, weil manche Anbieter stärker erhöhen als andere.

Wir vergleichen für Sie und finden den passenden Tarif – kostenlos und an keinen Anbieter gebunden.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich nach einer Preiserhöhung Zeit zu kündigen?
Es gibt keine starre Frist: Sie können ohne Kündigungsfrist kündigen, solange die angekündigte Erhöhung noch nicht wirksam geworden ist (§ 41 Abs. 5 EnWG). Haushaltskunden müssen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden informiert werden – kündigen Sie am besten direkt nach Erhalt des Schreibens.
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Gilt das Sonderkündigungsrecht auch wenn die Erhöhung gesetzlich bedingt ist?
Ja – solange Ihr tatsächlicher Endpreis steigt, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, unabhängig davon ob der Anbieter die Erhöhung mit Steuern, Netzentgelten oder anderen externen Faktoren begründet.
Was passiert mit meiner Stromversorgung nach der Sonderkündigung?
Sie bleiben immer versorgt. Bis Ihr neuer Vertrag aktiv ist, werden Sie automatisch durch die Grundversorgung Ihres lokalen Netzbetreibers abgedeckt. Es gibt keine Versorgungslücke.
Muss ich die Sonderkündigung schriftlich einreichen?
Ja, Schriftform ist empfehlenswert – per Brief oder E-Mail. Notieren Sie das Datum der Ankündigung der Preiserhöhung und berufen Sie sich ausdrücklich auf Ihr Sonderkündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 5 EnWG.
Kann ich auch kündigen wenn der Preis nur minimal gestiegen ist?
Ja – das Gesetz sieht keine Mindesthöhe der Preiserhöhung vor. Auch eine Erhöhung von 0,5 Cent pro kWh berechtigt zur Sonderkündigung. Ob sich der Wechsel dann wirtschaftlich lohnt, ist eine andere Frage.

Unsere Erfahrung aus der Beratung: Preiserhöhungen sind in unserer Beratung der häufigste Anlass für einen Anbieterwechsel. Was viele nicht wissen: Das Sonderkündigungsrecht gilt auch dann, wenn die Erhöhung als "gesetzlich bedingt" bezeichnet wird – solange der Endpreis für Sie steigt. Wir sehen Kunden, die trotz Sonderkündigungsrecht noch Monate länger zahlen, weil sie die Frist nicht kannten.

Weiterlesen: Stromvertrag abschließen – worauf kommt es an · Fristen beim Gasvertrag wechseln

Sie haben eine Preiserhöhung erhalten und möchten wissen, ob Sie jetzt wechseln können? Wir prüfen Ihr Sonderkündigungsrecht kostenlos für Sie – einfach unten eintragen.

Wie lange habe ich Zeit? Die Fristen im Detail

Das ist die häufigste Detailfrage – und die Antwort überrascht viele: Das Gesetz kennt keine eigene Kündigungsfrist. Sie können ohne Frist kündigen – entscheidend ist nur, dass Ihre Kündigung beim Anbieter eingeht, bevor die angekündigte Erhöhung wirksam wird (§ 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG).

SituationIhr KündigungsrechtFrist
Strompreiserhöhung / Vertragsänderung im SondervertragSonderkündigung, § 41 Abs. 5 EnWGKeine Kündigungsfrist – die Kündigung muss bis zum Wirksamwerden der Änderung beim Anbieter eingehen
Ankündigung fehlt, versteckt oder ohne Hinweis aufs KündigungsrechtErhöhung ist dann i. d. R. nicht wirksamKündigungsrecht bleibt bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2022 – VIII ZR 199/20)
GrundversorgungOrdentliche Kündigung, § 20 StromGVVJederzeit mit 2 Wochen Frist
UmzugAußerordentliche Kündigung, § 41b Abs. 5 EnWG6 Wochen – wirksam zum Auszug oder einem späteren Zeitpunkt
Reine Weitergabe gesetzlicher Umsatzsteuer-/Umlagen-ÄnderungenKein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG)
Reguläres Vertragsende / automatische VerlängerungOrdentliche KündigungLaut Vertrag – gegenüber Verbrauchern höchstens 1 Monat; nach automatischer Verlängerung monatlich kündbar

Stand: Juli 2026 · Quellen: § 41 Abs. 5, 6 EnWG; § 41b Abs. 5 EnWG; § 20 StromGVV

Ist die Erhöhung bereits wirksam geworden, läuft der Vertrag zum neuen Preis weiter. Was dann noch möglich ist, lesen Sie im Ratgeber Sonderkündigungsrecht verpasst – was jetzt?

Muster: So formulieren Sie die Sonderkündigung

Eine Sonderkündigung ist formfrei, sollte aber schriftlich und nachweisbar erfolgen (E-Mail mit Lesebestätigung oder Einschreiben). Sie können folgendes Muster verwenden:

Mustertext Sonderkündigung

„Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom [Datum] haben Sie mir eine Preiserhöhung zum [Datum] mitgeteilt. Hiermit mache ich von meinem Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 EnWG Gebrauch und kündige meinen Stromliefervertrag (Kundennummer / Zählernummer: [Nummer]) fristgerecht zum Wirksamwerden der Preiserhöhung. Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung sowie das Vertragsende schriftlich. Mit freundlichen Grüßen, [Name, Adresse, Datum]"

Wichtig: Geben Sie immer Ihre Kunden- oder Zählernummer an und bitten Sie ausdrücklich um eine schriftliche Bestätigung.

Gilt das bei jedem Stromanbieter?

Ja. Das Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 EnWG ist gesetzlich verankert und gilt für alle Stromanbieter – unabhängig davon, ob es sich um einen großen Konzern, einen Discount-Anbieter oder Ihren örtlichen Grundversorger handelt. Auch Mindestvertragslaufzeiten oder Preisgarantien setzen das Recht nicht außer Kraft.

Einzige Einschränkung: Erhöht sich der Preis ausschließlich durch eine gesetzliche Änderung (etwa eine erhöhte Mehrwertsteuer oder staatliche Umlage), die der Anbieter eins zu eins weitergibt, kann das Sonderkündigungsrecht im Einzelfall entfallen. Bei einer Erhöhung des reinen Arbeits- oder Grundpreises gilt es jedoch immer.

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KM
Über den Autor Kevin Möckel ist Gründer von KM Operations (KM Capital Holding UG) und berät Privathaushalte unabhängig zu Strom-, Gas- und Wärmestrom-Verträgen. Mehr über KM Operations →