- Sonderkündigungsrecht bei jeder Preiserhöhung – unabhängig von Laufzeit und Mindestbindung (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- Frist: 6 Wochen nach Zugang der Ankündigung – nicht nach dem Datum der Preiserhöhung.
- Ankündigung muss schriftlich und verständlich sein – fehlt die ordentliche Mitteilung, verlängert sich die Frist.
- Kündigung ist formfrei – E-Mail mit Lesebestätigung reicht; ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen.
- Versorgung läuft weiter – Grundversorger übernimmt automatisch bis ein neuer Vertrag beginnt.
- Gleichzeitig wechseln: Sonderkündigung und neuen Vertrag parallel abschließen – nahtloser Übergang.
Ihr Stromanbieter hat Ihnen eine Preiserhöhung angekündigt – und Sie fragen sich, ob Sie trotz laufendem Vertrag wechseln können? Die Antwort ist eindeutig: Ja. Eine Preiserhöhung gibt Ihnen das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung – unabhängig davon, wie lange Ihr Vertrag noch läuft.
In diesem Artikel erfahren Sie, was das Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhungen bedeutet, welche Frist gilt, wie Sie korrekt kündigen – und warum gerade jetzt der beste Zeitpunkt für einen Wechsel ist.
Mehr erfahren →Was ist das Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhungen?
Das Sonderkündigungsrecht ist im § 41 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt. Es besagt: Erhöht ein Stromanbieter einseitig die Preise oder ändert er die Vertragsbedingungen zu Ihren Ungunsten, dürfen Sie den Vertrag außerordentlich kündigen – also vorzeitig, ohne die normale Kündigungsfrist abwarten zu müssen.
Wichtig: Das Recht gilt unabhängig davon, ob Sie einen Tarif mit oder ohne Mindestlaufzeit haben. Auch bei einem noch laufenden 12- oder 24-Monats-Vertrag greift es.
Wann genau greift das Sonderkündigungsrecht?
Das Sonderkündigungsrecht bei Strom greift in folgenden Situationen:
- Preiserhöhung des Arbeitspreises (ct/kWh) – der häufigste Fall
- Erhöhung des Grundpreises (€/Monat)
- Änderung anderer Vertragsbedingungen zu Ihren Ungunsten
- Überführung in einen teureren Folgetarif nach Ablauf einer Preisgarantie
Entscheidend ist allein, ob Ihr Endpreis steigt. Der Anbieter darf sich nicht damit herausreden, dass die Erhöhung „gesetzlich bedingt" sei – das ändert Ihr Kündigungsrecht nicht.
Auch eine kleine Preiserhöhung von wenigen Cent berechtigt zur Sonderkündigung. Das Gesetz kennt keine Mindesthöhe.
Welche Frist gilt – und ab wann läuft sie?
Die Frist beträgt vier Wochen – gerechnet ab dem Datum, an dem Ihnen die Preiserhöhung bekannt gegeben wurde. Nicht ab dem Datum der Erhöhung selbst, sondern ab dem Tag des Eingangs des Schreibens bei Ihnen.
Preiserhöhungsschreiben kommen oft mit wenig Vorlauf – sechs bis acht Wochen vor dem Erhöhungstermin sind üblich. Sie haben also Zeit, aber keine Ewigkeit. Sobald der Brief im Briefkasten liegt, läuft die Frist.
Was passiert, wenn der Anbieter Sie nicht korrekt informiert hat? Dann verlängert sich Ihr Sonderkündigungsrecht. Der Anbieter ist gesetzlich verpflichtet, Sie schriftlich zu informieren und dabei ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Fehlt dieser Hinweis, können Sie auch nach Ablauf der vier Wochen noch kündigen.
Wie kündigen Sie richtig – mit Muster
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen – per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einwurf-Einschreiben. Wichtig: Nennen Sie Grund und Termin klar.
- Betreff: „Außerordentliche Kündigung meines Stromvertrags (Kundennummer: XXXXXX)"
- Text: „Aufgrund der angekündigten Preiserhöhung zum [Datum] kündige ich meinen Stromvertrag außerordentlich gemäß § 41 Abs. 5 EnWG zum [Datum des Inkrafttretens der Erhöhung]."
- Abschluss: „Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Kündigung."
Schicken Sie die Kündigung an die offizielle Kundenservice-Adresse Ihres Anbieters und bewahren Sie einen Sendenachweis auf.
Was passiert mit der Stromversorgung nach der Kündigung?
Keine Unterbrechung. Bis ein neuer Anbieter die Versorgung übernimmt, springt der lokale Grundversorger automatisch ein – das ist gesetzlich geregelt. Sie stehen zu keinem Zeitpunkt ohne Strom da.
Die Grundversorgung ist in der Regel teurer als ein aktiv gewählter Tarif. Wählen Sie daher möglichst parallel zur Kündigung bereits einen neuen Anbieter – so geht der Wechsel nahtlos und Sie zahlen keinen Tag unnötig den Grundversorgungspreis.
Lohnt sich der Wechsel nach einer Preiserhöhung wirklich?
Fast immer. Denn nach einer Preiserhöhung durch Ihren alten Anbieter sind die Preisunterschiede auf dem Markt besonders groß. Das Sonderkündigungsrecht ist Ihre Chance, genau in diesem Moment zu wechseln.
Zur Orientierung: Wer mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh von einem teuren auf einen günstigen Tarif wechselt, spart im Schnitt 150 bis 350 Euro pro Jahr – ohne Abstriche bei der Versorgungsqualität.
Frist verpasst – was nun?
Das Sonderkündigungsrecht ist dann erloschen. Sie sind wieder an die normalen Vertragsbedingungen gebunden. Prüfen Sie: Wann läuft Ihr Vertrag regulär aus? Die Kündigungsfrist beträgt meist einen Monat zum Vertragsende.
Prüfen Sie außerdem das ursprüngliche Schreiben: Hat der Anbieter Sie vollständig informiert und auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen? Falls nicht, könnte das Recht trotzdem noch bestehen.
Unsere Erfahrung aus der Beratung: Preiserhöhungen beim Strom gehören zu den häufigsten Anlässen, wegen derer sich Kunden bei uns melden – oft jedoch erst Wochen nach Erhalt des Schreibens. Dann ist die Frist häufig abgelaufen. Unser dringender Rat: Lesen Sie Schreiben Ihres Anbieters sofort und handeln Sie innerhalb der ersten zwei Wochen. Wenn Sie unsicher sind ob Ihr Schreiben eine echte Preiserhöhung enthält oder die Frist noch läuft – melden Sie sich einfach bei uns.
Weiterlesen: Sonderkündigungsrecht Strom – der komplette Überblick · Stromvertrag verlängern oder wechseln? · Stromvertrag abschließen 2026
Häufige Fragen
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